Gemäß den Vorgaben des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013 in geltender Fassung, stehen in dieser Sektion die Informationen bezüglich „Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten“ zur Verfügung.

Rechtsvorschriften:

Art. 47, Abs. 1, – GVD Nr. 33/2013

Zum heutigen Datum wurden noch keine Strafen verhängt.