Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein
Vertragspartner ist die Infranet AG. Infranet AG errichtet ein nahezu flächendeckendes Glasfasernetz bis zur Grundstücksgrenze. Es gelten ausschließlich die hier genannten Vertragsbedingungen. Anfragen oder Sonderbedingungen, die das Gesamtprojekt ergänzen oder verändern, können nicht akzeptiert werden. Individuelle Wünsche betreffend die technische Ausführung der Anbindungen, insbesondere die Lage der Einmündung des Leerrohres ins Grundstück, werden im Rahmen von Planung und Bau überprüft und sofern möglich berücksichtigt.
Art. 1 Einmaliger Betrag für den Anschluss
Für die Anbindung Ihrer Adresse an das Glasfasernetz wird mit Abschluss der Bautätigkeiten ein eimaliger Beitrag von 100,00 Euro zzgl. MwSt. pro Wohneinheit in Rechnung gestellt, sofern die Bestellung zur Anbindung, innerhalb des angegebenen Termins vor Baubeginn erfolgt. Für die Bestellungen während der Bauarbeiten, wird der einmalige Betrag in Höhe von 450,00 Euro zzgl. MwSt. pro Wohneinheit verrechnet. Für die Anfragen nach erfolgtem Abschluss des Projektes werden die tatsächlichen Kosten, nach individueller Bewertung der Machbarkeit, berechnet. Infranet AG stellt die Netzinfrastrukturen (Verlegung der Leerrohre und Glasfaserkabel) auf öffentlichem Grund und Boden bis zur Grenze zu dem Privatgrundstück her. An dieser Stelle wird ein Übergangspunkt (z. B. Schacht oder Leerrohr) gesetzt, sofern nicht bereits vorhanden. Von diesem Punkt aus müssen alle Privatpersonen auf eigene Kosten für die Weiterführung der Netzinfrastrukturen bis zum Inneren ihres eigenen Gebäudes, genauer gesagt, bis zum ersten verfügbaren Eintrittspunkt (Keller, Garage usw.) sorgen. Ausschließlich Gebäude, bei denen die Netzinfrastruktur gemäß vorhergehendem Absatz, weitergeführt wurde, werden in dieser Phase der Glasfaserkabel-Verlegung bis zum ersten verfügbaren Eintrittspunkt zum Gebäude – auch BEP (Building Entry Point) genannt – bedient.
Die Infrastruktur (Rohrleitung) auf dem Grundstück des Antragstellers muss den Qualitätsanforderungen und den geltenden Vorschriften entsprechen, die für die Infrastruktur zur Verlegung der Glasfaser gelten. Die Glasfaserkabel und der dazugehörige Glasfaserkasten (BEP) sind Eigentum von Infranet, und es ist strengstens untersagt, ohne Genehmigung von Infranet Arbeiten an den jeweiligen Kabeln und dem Glasfaserkasten vorzunehmen oder diese zu verändern. Infranet haftet nicht für Schäden an der Infrastruktur, der Box und an den Glasfaserkabeln, die durch eine nicht regelkonforme Infrastruktur verursacht wurden, die sich auf Privatgrundstücken befinden.
Eine detaillierte Planung der Arbeiten ist erst nach Abschluss der Nachfragebündelung in dem geplanten Gebiet möglich.
Art. 2 Errichtung Glasfaser-Anschluss
Infranet AG sorgt für die Anbindung Ihres Standorts an die Glasfaserinfrastruktur und die fachgerechte Fertigstellung Ihres Anschlusses. Die Realisierbarkeit eines Anschlusses steht erst nach sorgfältiger Machbarkeitsanalyse fest. Infranet AG steht es frei, die Herstellung des Anschlusses auch nach Vertragsabschluss abzulehnen, wenn die Analyse ergibt, dass aus von Infranet AG nicht zu vertretenden Gründen der Anschluss nicht errichtet oder das beabsichtigte Ausbaugebiet nicht erschlossen wird. Infranet AG kann den Vertrag in diesem Fall auflösen. Bedingung für die Rechtsgültigkeit der Bestellung ist der tatsächliche Beginn der Baustelle mit Vorliegen aller nötigen Voraussetzungen für den Bau der Netzinfrastrukturen und für das spätere Einblasen des Glasfaserkabels. Beispielhaft und nicht abschließend für die oben genannten Voraussetzungen sind unter anderem die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen vonseiten der zuständigen Behörden und der erfolgreiche Abschluss aller der Errichtung vorangehenden Prüfungen genannt.
Beginnen Sie mit Ihren Vorbereitungen nach dem positiven Ergebnis der Durchführbarkeitsprüfung durch Infranet AG gemäß den Verfahren und Zeitplan, die im Protokoll des Lokalaugenscheins angegeben und dokumentiert werden.
Art.3 Termine, Vorrausetzungen und Fertigstellung
Der Antragsteller wird bei Bedarf durch die beauftragte Baufirma zwecks Terminvereinbarung kontaktiert. Sie müssen die auf eigene Kosten für die Weiterführung der Netzinfrastrukturen auf dem Privatgrundstück, d. h. vom Übergangspunkt bis zum ersten Eintrittspunkt innerhalb des Gebäudes sorgen (beispielhaft und nicht abschließend: Kosten für Aushub, Rohrleitungen, Wiederherstellung des Belags usw.), bevor Infranet AG das Glasfaserkabel verlegt. Das Fehlen oder die nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der vereinbarten Infrastruktur, die bei der Überprüfung durch den Auftragnehmer dokumentiert wurde, macht es Infranet SPA unmöglich, den Anschluss des Antragstellers herzustellen. Infranet AG verpflichtet sich, den Anschluss an das Glasfasernetz innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Fertigstellung des jeweiligen Bauloses herzustellen.
Art. 4 Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO 2016/679
Ihre in diesem Formular angegebenen personenbezogenen Daten werden von Infranet AG in Papierform und elektronisch für die Errichtung und den Betrieb der Glasfaserinfrastruktur verarbeitet. Ihre Daten werden nicht veröffentlicht und werden nicht in Drittstaaten oder an internationale Organisationen außerhalb der Europäischen Union übermittelt. Die Sie betreffenden Daten werden für den von den privat- und steuerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum, der die oben genannte Dauer überschreiten kann, aufbewahrt. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Infranet SpA/AG, an die Sie sich wenden können, um Ihre Rechte geltend zu machen. Zu diesen gehören u. a. das Recht auf Zugang zu den Daten, deren Ergänzung, Berichtigung und Löschung. Die vollständigen Informationen zum Datenschutz finden sie auf der Webseite der Infranet AG www.infranet.bz.it.
Art.5 Sonstige Bestimmungen
Infranet AG haftet nicht für von Ihnen beauftragte Arbeiten und übernimmt dafür auch keine Kosten.
Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Bozen als Gerichtsstand.
Diese Vereinbarung gibt den Willen der Vertragsparteien vollständig wieder, sonstige schriftliche od. mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch auf ihre Rechtsnachfolger im Besitze und Eigentum ihrer Liegenschaftsanteile zu überbinden und diese zu verpflichten, diese Pflichten auf weitere Nachfolger zu überbinden.
Wirksamkeit und Widerruf
Bestellungen werden nur und ausschließlich über das Formular und die Verfahren auf der Website von Infranet S.p.A. unter folgendem Link als gültig und rechtswirksam angesehen: https://www.infranet.bz.it/bestellung-glasfaseranschluss/
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder durch elektronische Übermittlung zustande. Danach können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss durch eine einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
Städte
Infranet AG mit Sitz in der Pacinotti-Straße 12, 39100 Bozen (BZ), baut als Betreiber mit einer Allgemeingenehmigung für den Bau von Glasfaser-Telekommunikationsnetzen ein Glasfasernetz mit nahezu flächendeckender Abdeckung (www.infranet.bz.it). Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Anschlussbedingungen. Mit dieser Interessenbekundung bekundet der Antragsteller (die Person, die den Antrag mit diesem Formular stellt) sein Interesse an einem Anschluss an das Infranet AG-Glasfasernetz für sein eigenes Gebäude/Wohnung. Diese Interessenbekundung ist für Infranet mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Interessenbekundungen, die bei Infranet AG nach Ablauf der auf dem Portal (infranet.bz.it) angegebenen Frist eingehen, werden als nicht existent betrachtet. Sonderwünsche oder Bedingungen, die das Gesamtprojekt ergänzen oder verändern, können nicht akzeptiert werden. Die Interessenbekundung wird nach einer positiven Durchführbarkeitsprüfung durch Infranet AG in einen Vertrag münden. Die Interessenbekundung kann vor der Durchführbarkeitsprüfung zurückgezogen werden. Im Falle einer positiven Durchführbarkeit gelten die folgenden Vertragsbedingungen.
Art. 1 Allgemeine Bedingungen
Infranet wird die Verbindung nur und ausschließlich nach einer positiven Machbarkeitsprüfung herstellen.
Infranet AG führt nach erfolgreicher Machbarkeitsprüfung den Anschluss durch und stellt eine Glasfaser pro Wohn- oder Gewerbeeinheit zur Verfügung.
Sie können den Vertrag durch einfache schriftliche Mitteilung an project@infranet.bz.it spätestens zum Beginn der Verlegung und Vorbereitung der Glasfaserkabel im Leerrohr auf Ihrem Grundstück kündigen, wenn eine geeignete Infrastruktur (Leerrohr) im Sinne von Artikel 3 vorhanden ist, oder zum Zeitpunkt der Verlegung und Vorbereitung der Infrastruktur (Leerrohr) auf Ihrem Privatgrundstück, wenn diese nicht vorhanden ist und im Sinne von Artikel 3bis. Infranet kann ebenfalls die negative Machbarkeit Ihres Anschlusses erklären, bevor die Arbeiten auf Ihrem Privatgrundstück beginnen.
Infranet AG behält sich das Recht vor, die Herstellung des Anschlusses zu verweigern, zusätzlich zu den Gründen die Infranet AG nicht zu vertreten hat, wenn die Analyse ergibt, dass der Anschluss aus technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, nicht hergestellt werden kann oder die vorgesehenen Gebäude nicht angeschlossen werden kann.
Art.2 Bedingungen für die Durchführung
Die Durchführbarkeit einer Verbindung wird nach einer sorgfältigen Machbarkeitsanalyse festgestellt. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Machbarkeitsprüfung wird Infranet AG Ihr Gebäude an das Glasfasernetz anschließen und den Anschluss fachgerecht ausführen. Individuelle Wünsche hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten, insbesondere des Eintrittspunktes des Leerrohres in das Grundstück, sind im Rahmen der Planung und Ausführung so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Der Antragsteller hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter von Infranet oder von Infranet beauftragte Dritte Zugang zu dem Grundstück und den darin befindlichen Gebäuden erhalten, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, wobei die Sicherheit der Mitarbeiter von Infranet AG oder ihrer Beauftragten zu gewährleisten ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Koordinierung der Fristen mitzuwirken und die vereinbarten Fristen einzuhalten. Der Antragsteller stellt Infranet AG unentgeltlich und rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für die Vorbereitung und Verlegung der Glasfaserinfrastruktur erforderlich sind, wie z. B. das Vorhandensein geeigneter Infrastrukturen, Gefahrenstellen, das Vorhandensein anderer Infrastrukturen usw., und stellt den Mitarbeitern von Infranet AG oder den von ihnen beauftragten Personen während der gesamten Dauer der Arbeiten funktionelle und angemessene Bedingungen zur Verfügung.
Art. 3 Realisierung einer Glasfaserverbindung mit bestehender Infrastruktur/Rohrleitung
Infranet stellt auf eigene Kosten den Anschluss an das Glasfasernetz an ihrer Adresse her.
Infranet AG wird, sofern eine geeignete Infrastruktur (Rohrleitungen) für die Verlegung der Glasfaserkabel vorhanden ist, den Anschluss an das Infranet-eigene Glasfasernetz vom öffentlichen Grund bis zum ersten Eintrittspunkt des Gebäudes des Antragstellers realisieren.
Die Glasfaserkabel und die dazugehörige Terminierungsbox (BEP) sind Eigentum von Infranet, und es ist strengstens untersagt, ohne Genehmigung von Infranet Arbeiten an den jeweiligen Kabeln und der Terminierungsbox vorzunehmen oder diese zu verändern. Infranet haftet nicht für Schäden an der Infrastruktur, der Box und an den Glasfaserkabeln, die durch eine nicht regelkonforme Infrastruktur verursacht wurden, die sich auf Privatgrundstücken befinden.
Eine detaillierte Planung der Arbeiten ist erst möglich, wenn die Sammlung der Anfragen am geplanten Gebiet abgeschlossen ist.
Art. 3 bis Realisierung eines Glasfaseranschlusses bei nicht vorhandener Infrastruktur/Rohrleitung.
Infranet stellt auf eigene Kosten den Anschluss an das Glasfasernetz an seiner Adresse her. Infranet AG errichtet die Infrastruktur (Verlegung der Leerrohre und der Glasfaserkabel) vom öffentlichen Grund bis zum ersten Eintrittspunkt im Gebäude des Antragstellers. Infranet AG führt Aushub- und Rohrverlegungsarbeiten, sofern nicht bereits eine geeignete Infrastruktur vorhanden ist, nur und ausschließlich in den Fällen aus, die in ihrem eigenen Projekt vorgesehen sind, und wenn sich dies als unbedingt notwendig erweist. Infranet AG verpflichtet sich, die Vorbereitung und Verlegung der Infrastruktur (Rohrleitungen) fachgerecht, d.h. unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Regeln der Technik, durchzuführen. Die von Infranet AG vorbereiteten und verlegten Rohrleitungen, die Glasfaserkabel und die dazugehörigen Terminierungsbox (BEP) sind Eigentum von Infranet, und jegliche Arbeiten oder Änderungen an den jeweiligen Kabeln und der Terminierungsbox sind ohne Genehmigung von Infranet strengstens untersagt.
Eine detaillierte Planung der Arbeiten ist erst möglich, wenn die Sammlung der Anfragen am geplanten Gebiet abgeschlossen ist.
Art.4 Termine, Vorrausetzungen und Fertigstellung
Der Antragsteller wird direkt von dem mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen kontaktiert, um einen Termin zu vereinbaren (sogenannter Lokalaugenschein). Beim Lokalaugenschein wird geprüft und festgelegt, wie Ihr Gebäude an das Glasfasernetz angeschlossen wird. Beim Lokalaugenschein wird insbesondere geprüft, ob eine für die Verlegung des Glasfaserkabels geeignete Infrastruktur (Rohre) vorhanden ist und, falls keine Infrastruktur vorhanden ist, wie und wo die zu errichtende Infrastruktur verlegt werden soll. Am Ende des Lokalaugenscheins wird ein Bericht erstellt, der den Stand der Dinge und das Anschlussprojekt an das Gebäude des Antragstellers dokumentiert. Infranet AG führt die Arbeiten fachgerecht und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Regeln der Technik in der im Prüfbericht festgelegten und dokumentierten Weise aus. Bei der jeweiligen Prüfung wird festgestellt, ob der Anschluss machbar ist und ob die tatsächliche Umsetzung erfolgen soll. Infranet AG verpflichtet sich, den Anschluss an das Glasfasernetz innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Fertigstellung des jeweiligen Bauloses herzustellen.
Art. 5 Arbeiten auf Privatgrundstück
Mit der Einreichung dieser Interessenbekundung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass Infranet AG auf seinem Grundstück die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderliche Infrastruktur verlegt und vorbereitet.
Art. 6 Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO 2016/679
Ihre in diesem Formular angegebenen personenbezogenen Daten werden von Infranet AG in Papierform und elektronisch für die Errichtung und den Betrieb der Glasfaserinfrastruktur verarbeitet. Ihre Daten werden nicht veröffentlicht und werden nicht in Drittstaaten oder an internationale Organisationen außerhalb der Europäischen Union übermittelt. Die Sie betreffenden Daten werden für den von den privat- und steuerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum, der die oben genannte Dauer überschreiten kann, aufbewahrt. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Infranet SpA/AG, an die Sie sich wenden können, um Ihre Rechte geltend zu machen. Zu diesen gehören u. a. das Recht auf Zugang zu den Daten, deren Ergänzung, Berichtigung und Löschung. Die vollständigen Informationen zum Datenschutz finden sie auf der Webseite der Infranet AG www.infranet.bz.it
Art. 7 Sonstige Bestimmungen
Interessensbekundungen werden nur und ausschließlich über das Formular und die Verfahren auf der Website von Infranet AG unter folgendem Link als gültig und rechtswirksam angesehen: https://www.infranet.bz.it/bestellung-glasfaseranschluss/ Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Interessenbekundung oder dem jeweiligen Vertrag nach positiver Durchführbarkeit ergeben, ist das Gericht Bozen örtlich zuständig. Diese Interessenbekundung entspricht dem vollen Willen der Parteien; es gibt keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen. Die Parteien verpflichten sich, alle Pflichten aus der Interessenbekundung auf die Rechts- und Besitznachfolger der Grundstücksteile zu übertragen und diese zur Übertragung auf weitere Rechtsnachfolger zu verpflichten.